Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Rentenferne Startgutschriften

Bereich: Zusatzversorgung

Aufgrund der Rechtsprechung des BGH vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) haben sich die Tarifvertragsparteien am 08.06.2017 auf Eckpunkte für eine verfassungskonforme Neuregelung der sog. rentenfernen Startgutschriften und im Anschluss daran auf eine Änderung des ATV-K verständigt. Danach wird der Vomhundertsatz nach dem Betriebsrentengesetz zur Berechnung der Versorgungsanwartschaft zum 31.12.2001 für bestimmte Beschäftigte insoweit erhöht, dass schon nach Erreichen von 40 Jahren ab Beginn der Pflichtversicherung die sog. „Voll-Leistung“ erzielt werden kann.

Während bisher jede versicherte Person mit einer rentenfernen Startgutschrift pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 % der für sie ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BetrAVG erhalten hat, wird nach der Neuregelung des § 33 Absatz 1 Satz 3 ATV-K dieser Faktor in Abhängigkeit vom Alter bei Beginn der Pflichtversicherung angepasst. Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 % durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 % / Zeit in Jahren). Das Ergebnis ist der neue Faktor als Prozentwert, der nun zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 % und höchstens 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31.12.2001.

Nach Wirksamwerden des Änderungstarifvertrags zum ATV-K kann nunmehr – auf der Grundlage der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. – die entsprechende Anpassung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vorgenommen werden. Gleichzeitig sind für die Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften die bei der RZVK angewendeten IT-Fachverfahren entsprechend zu modifizieren. Ob und ggf. in welchem Umfang sich diese Neuregelung im Einzelfall auswirken wird, kann erst nach der technischen Umstellung der Verfahren, die noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, verbindlich mitgeteilt werden. Im Zuge dieses Vorgehens werden alle betroffenen Startgutschriften von Amts wegen überprüft. Ein gesonderter Antrag der Versicherten ist nicht erforderlich.

Zurück