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Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt Rechtmäßigkeit der rentenfernen Startgutschriften

Bereich: Zusatzversorgung

In unserer Internetnachricht vom 26. Mai 2020 berichteten wir über Urteile des Landgerichts Karlsruhe, welche die Rechtmäßigkeit der Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften im Jahr 2018 bzw. 2019 bestätigt hatten.
Nunmehr hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteilen vom 30. November 2021 (Aktenzeichen 12 U 112/20, 12 U 88/20 u. a.) die hiergegen gerichteten Berufungen zurückgewiesen und die Startgutschriften ebenfalls für rechtmäßig befunden.

Die Startgutschriften wurden zum 1. Januar 2002 anlässlich der Umstellung der zusätzlichen Altersversorgung für die (nichtbeamteten) Beschäftigten im öffentlichen Dienst von dem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungsmodell auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem (Punktemodell) erteilt, um die bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Zusatzrenten vom alten in das neue System zu übertragen.

Die Satzungsregelungen zur Berechnung der Startgutschrift für sogenannte rentenfern Versicherte (d. h. Beschäftigte, welche am 01.01.2002 jünger als 55 Jahre waren) wurden in der Ursprungsversion des Jahres 2002 und in der geänderten Fassung des Jahres 2012 von den Gerichten jeweils beanstandet. Sie benachteiligten sogenannte Späteinsteiger, die – typischerweise nach Studium oder Ausbildung – nicht bereits im Lebensalter von 20 Jahren oder noch früher in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, und verstießen damit gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Mit der zweiten Anpassung der Berechnungsvorschriften aus dem Jahr 2018 wurde die Berechnungsweise zu Gunsten dieser Beschäftigten verbessert. Nach den Entscheidungen des OLG Karlsruhe behebt die Neuregelung den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Urteile sind zu § 79 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ergangen, welcher inhaltlich § 73 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) entspricht. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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