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Nicht rechtskräftiges Urteil zu Startgutschriften

Bereich: Zusatzversorgung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) betreffenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob Angehörige der rentennahen Jahrgänge mit einer berufsständischen Grundversorgung verlangen können, dass ihre Startgutschriften nach dem Berechnungsmodus der rentenfernen Versicherten berechnet werden. Zuvor war die Sache vom Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen vom 25. September 2013 (IV ZR 207/11 und IV ZR 47/12) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Karlsruhe als Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang Härten oder Ungerechtigkeiten aufgetreten sind, müssten nach Auffassung des BGH die tatsächlichen Auswirkungen der beanstandeten Regelung näher durch das OLG Karlsruhe untersucht werden. Ausgangspunkt der Verfahren war die unbestrittene Feststellung, dass die Anwendung des Näherungsverfahrens in diesen Fällen zu einer geringeren Grundversorgung und somit zu einer höheren Startgutschrift der Kläger geführt hätte.

Das OLG Karlsruhe hat anschließend die Auswirkungen von der beklagten VBL untersuchen lassen und ist in dem Urteil 12 U 75/11 (13) vom 5. März 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Ungleichbehandlung von rentennahen und rentenfernen Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung vorliegt. Auf Grundlage der von der VBL zur Verfügung gestellten Auswertungen stellte das OLG Karlsruhe zunächst fest, dass es sich bei den Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung im Allgemeinen und der Untergruppe der rentennahen Versicherten im Speziellen nur um sehr kleine Gruppen handele. Außerdem belegten die von der VBL gelieferten Daten, dass die rentennahen berufsständisch versorgten Versicherten gegenüber den rentenfernen Versicherten mit einer berufsständischen Versorgung pauschal nicht schlechter gestellt würden.

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