Nicht rechtskräftiger Beschluss zu den Vergleichsstartgutschriften
Bereich: Zusatzversorgung
Mit nicht rechtskräftigem Beschluss (Az.: 7 U 8/14) hat das OLG Köln die Berufung gegen das am 18.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen und entschieden, dass die auf Tarifrecht (ATV-K) beruhende Regelung des § 73 Abs. 1a RZVK-Satzung, die hinsichtlich der Startgutschriften für die rentenfernen Jahrgänge eine Vergleichsberechnung vorsieht, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus der Tarifautonomie ergäben sich nicht nur Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien sei auch ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung eröffnet.
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da ein Zuschlag zur Startgutschrift für sämtliche Zugehörige bestimmter Jahrgänge vom Bundesgerichtshof gerade nicht gefordert worden sei, sondern lediglich die Benachteiligung der sogenannten Späteinsteiger, also solcher Beschäftigten, die erst mit höherem Lebensalter in den öffentlichen Dienst eingestellt und zusatzversichert werden, zu beseitigen war.