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Nicht rechtskräftige Entscheidung zu den Vergleichsstartgutschriften

Bereich: Zusatzversorgung

Das Landgericht Karlsruhe hat mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 28.02.2014 (Az.: 6 O 145/13) entschieden, dass die Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften nach Maßgabe des 5. Änderungstarifvertrags zum ATV/ATV-K bzw. der darauf basierenden VBL-Satzung rechtmäßig ist (so im Ergebnis auch Landgericht Köln, Urteil vom 18.12.2013).

Die Kammer hob hervor, dass es sich dabei um eine nur eingeschränkt überprüfbare Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien handelte. Darüber hinaus vermochte das Gericht keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht zu erkennen. Die Regelungen zur Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften verstießen weder gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) noch gegen das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG normierte Gebot der Normenklarheit. Auch scheide ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus, da die Bestandsschutzinteressen der Versicherten nicht überwiegten und sie zudem mit einer weiteren Änderung der Versorgungstarifverträge bzw. der Satzungen rechnen mussten; außerdem bewirkten die Neuregelungen lediglich eine Besserstellung, keinesfalls aber eine Verschlechterung der berechneten Startgutschriften. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG liege ebenfalls nicht vor. So scheide eine Benachteiligung im Verhältnis zu den rentennahen Pflichtversicherten wegen deren besonderen Schutzwürdigkeit aus. Ebenso wenig sei die Neuregelung wegen der gezielten Besserstellung der "Späteinsteiger" angreifbar. Ferner sei auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Beamten sowie mit Angestellten der Privatwirtschaft erkennbar. Auch liege kein Fall der Schlechterstellung von Frauen im Verhältnis zu Männern sowie der Altersdiskriminierung nach europarechtlichen Bestimmungen vor.

Sehr ausführlich beschäftigte sich die Kammer mit der Frage, ob die weiterhin ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens bei Bestimmung der Grundversorgung rechtmäßig ist. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen des 5. Änderungstarifvertrags zum ATV/ATV-K diese Frage erschöpfend behandelt hätten und dass mit 92 % sich der überwiegende Teil der Beschäftigten mit der Anwendung des Näherungsverfahrens günstiger steht als bei Vorlage eines konkreten Rentenversicherungsnachweises.

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