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Neue Urteile zu den Startgutschriften

Bereich: Zusatzversorgung

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Revisionsverfahren am 9. März 2016 entschieden, dass die Regelung zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte nach dem Vergleichsmodell unwirksam ist (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15). Auch die Neuregelung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV und die 17. Änderung der VBL-Satzung beseitige nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung (IV ZR 74/06). Rentenfern ist grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Grundsatzurteil zu den rentenfernen Startgutschriften aus dem Jahr 2007 die Berechnung der Startgutschriften nach § 18 Betriebsrentengesetz in einem Punkt beanstandet: Versicherte mit langen Ausbildungszeiten, so genannte Späteinsteiger, seien durch die Berechnung benachteiligt.

Daraufhin hatten sich die Tarifvertragsparteien auf die geänderte Berechnung nach dem Vergleichsmodell verständigt. Mit dem Vergleichsmodell wollten die Tarifpartner möglichst zielgenau bei Späteinsteigern eine Nachbesserung erreichen. Die bisherige Berechnung der Startgutschrift nach § 18 Betriebsrentengesetz wurde geändert. Die neue Berechnung nach dem Vergleichsmodell lehnt sich stärker an die Berechnung nach § 2 Betriebsrentengesetz an. Nach dieser Regelung werden die unverfallbaren Anwartschaften von Beschäftigten in der Privatwirtschaft berechnet. Soweit sich eine höhere Anwartschaft ergeben hat, haben die Versicherten einen Zuschlag zu ihrer Startgutschrift in Höhe der Differenz erhalten.

Welche Auswirkungen die Urteile des Bundesgerichtshofs haben werden, lässt sich zurzeit noch nicht sagen. Zunächst müssen die Urteilsgründe analysiert werden. Diese liegen noch nicht vor. Danach ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, sich auf eine Neuregelung zu den rentenfernen Startgutschriften zu verständigen. Eine satzungsrechtliche Umsetzung und eine anschließende Neuberechnung der betroffenen Startgutschriften können daher erst dann erfolgen, wenn die Tarifvertragsparteien eine Neuregelung vereinbart haben.

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