Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Keine PSV-Beiträge für Mitglieder der RZVK-Zusatzversorgung

Bereich: Zusatzversorgung

Der Gesetzgeber hat mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz eine Erweiterung der Insolvenzabsicherung im Betriebsrentengesetz beschlossen. Ab 2021 müssen Arbeitgeber für eine Insolvenzabsicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sorgen, wenn sie ihre Betriebsrenten über eine Pensionskasse organisieren.

 

Arbeitgeber, die ihre Betriebsrenten über eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes organisieren, sind von der Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein ausgenommen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG n. F.). Die Mitglieder der RZVK haben damit einen besonderen Vorteil sowohl hinsichtlich der Pflichtversicherung als auch bei den Verträgen der Freiwilligen Versicherung.

 

In diesen Fällen hält der Gesetzgeber eine kostenpflichtige Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein ausdrücklich nicht für erforderlich. Die Einrichtungen des öffentlichen Dienstes sind überwiegend nicht insolvenzfähig. Auch sehen die Sozialpartner bei tarifvertraglichen Versorgungszusagen ausreichende Schutzvorkehrungen zur Absicherung der Betriebsrenten vor.

 

Soweit also Arbeitgeber ihre betriebliche Altersversorgung über die Pflichtversicherung oder die Freiwillige Versicherung bei der RZVK durchführen, müssen sie daher auch ab 2021 keine Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein leisten.

 

Zurück