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Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Altersrente vor der Regelaltersrente

Bereich: Zusatzversorgung

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten liegt im Jahr 2021 bei 46.060 €. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen nicht zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente.

Wie wir mit unserem Rundschreiben ZVK 02/2020 vom Mai letzten Jahres mitgeteilt haben, war die Hinzuverdienstgrenze wegen der Corona-Pandemie stark erhöht worden, und zwar von ursprünglich 6.300 € auf 44.590 € für das Jahr 2020. Diese „Corona-Ausnahmeregelung“ ist bis zum Jahresende 2021 verlängert worden. Dabei wurde die Hinzuverdienstgrenze noch einmal um 1.470 € auf die oben genannten 46.060 € erhöht. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten. Ab dem Jahr 2022 sollen Rentner vor der persönlichen Regelaltersgrenze dann wieder höchstens 6.300 € pro Jahr hinzuverdienen dürfen.

Beschäftigte, die eine Altersrente als Vollrente beziehen, sind in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. e RZVK-Satzung) und zum Beginn der Altersrente abzumelden. Üben Bezieher einer Altersrente als Vollrente eine Beschäftigung in der Rentenphase aus und erzielen einen Hinzuverdienst, so sind sie dennoch bei der RZVK nicht (wieder) anzumelden.

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