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Freibetrag Krankenversicherung

Bereich: Zusatzversorgung

Am 10. November 2019 hat die Bundesregierung Veränderungen beschlossen, die sich direkt auf die betriebliche Altersvorsorge auswirken (siehe unsere Nachricht vom 15.11.2019).

Der Bundestag hat am 12.12.2019 nunmehr den entsprechenden Gesetzentwurf  beschlossen. Ab 1. Januar 2020 gilt damit ein Freibetrag von 159,25 Euro. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente fällig. Zu zahlen ist der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse inklusive Zusatzbeitrag. Der Freibetrag soll sich künftig entsprechend der Lohnentwicklung ändern.

Hierdurch verbessert sich insbesondere auch die Lage der meisten Ruheständler, die bereits eine Betriebsrente von uns beziehen. Sofern sie eine monatliche Betriebsrente von brutto mehr als 159,25 € erhalten, wird sich ab dem Jahreswechsel die Netto-Rentenauszahlung deutlich erhöhen. Das Gesetz wird schon zum 01.01.2020 in Kraft treten. Danach wird für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag von monatlich einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung (in 2020: 159,25 €) gelten. Das heißt: Erst ab dieser Rentenhöhe werden Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente fällig. Wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden, ist der Freibetrag aber nur einmal zu berücksichtigen.

Liegt die Brutto-Betriebsrente unter dem oben genannten Schwellenwert, der sich Jahr für Jahr leicht erhöht, werden (wie bisher) keine Krankenkassenbeiträge fällig. Liegt die Brutto-Betriebsrente darüber, greift der Freibetrag sofort. Dadurch erhöht sich der netto ausgezahlte Rentenbetrag bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und einem angenommenen Zusatzbeitrag von 1 % um monatlich 24,84 € (159,25 € x 15,6 %).

Als diejenige Stelle, die die Betriebsrente auszahlt und damit auch die Krankenversicherungsbeiträge abführt, werden wir die neue Regelung so schnell wie möglich in die Praxis umzusetzen. Zur Umsetzung der Neuregelung müssen aber zunächst die Krankenkassen das Meldeverfahren ändern, was nach den hier vorliegenden Informationen frühestens ab dem 01.07.2020 der Fall sein wird; anschließend müssen die technischen Verfahren bei den Krankenkassen und bei uns angepasst werden. Nach erfolgter Umsetzung werden wir in der zweiten Jahreshälfte 2020 von uns aus den Einbehalt der Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend zum 01.01.2020 überprüfen und ggf. zu viel einbehaltene Beiträge an unsere Rentnerinnen und Rentner nachzahlen. Da die mit der erforderlichen Umsetzung einhergehende Beitragsnachberechnung nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Beitragszahler gehen soll, sind solche Rückberechnungen nicht zu verzinsen.

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ändert sich nichts. Hier gilt weiterhin die Freigrenze von einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Es sind auch künftig aus der kompletten Betriebsrente die Beiträge für die Pflegeversicherung (3,05 % bzw. 3,30 % für Kinderlose) zu entrichten, wenn die Betriebsrente über dem Schwellenwert liegt. Die neue Regelung gilt nicht für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bisher müssen freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgungsbezüge, in voller Höhe verbeitragen, auch wenn deren Höhe die Freigrenze nicht übersteigt. Sie bleiben auch von der Einführung des Freibetrags ausgenommen.

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