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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel

Bereich: Zusatzversorgung

Mit Beschluss vom 26.04.2015 (1 BvR 1420/13) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen den Systemwechsel zum Ende des Jahres 2000 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und dessen Auswirkungen für sogenannte rentenferne Jahrgänge nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei mangels hinreichender Begründung unzulässig.

Zum 31. Dezember 2000 fand in der Zusatzversorgung über die VBL ein Systemwechsel statt. Das Gesamtversorgungsprinzip nach dem Vorbild der Beamtenversorgung wurde durch das sogenannte Punktemodell ersetzt. Bestehende Anwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue Modell übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden.

Die Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. Im Ausgangsverfahren beantragte sie die Zahlung einer höheren Betriebsrente auf der Basis der Vorschriften vor dem Systemwechsel.

Ihre Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.

Es sei nicht ausreichend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als rentenferne Versicherte durch den Systemwechsel in Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Zwar bestehe nach der Satzung der VBL vor der Systemumstellung grundsätzlich die Aussicht auf eine Zusatzrente. Diese sei jedoch diese der Beschwerdeführerin nicht als der Höhe nach bestimmter Anspruch endgültig zugeordnet.

Es sei auch nicht ausreichend dargelegt, dass in der rückwirkenden Systemumstellung eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots zu sehen ist.

Zudem sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte. Insoweit müsse vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll. Daran fehle es hier.

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