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Dual Studierende - Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung

Bereich: Zusatzversorgung

Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB V und anderer Gesetze wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen mit Wirkung vom 01.01.2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt, mit der Folge, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung begründet wird.

Bei der Frage, ob die Zahlung von Entgelt auch zur Zusatzversorgungspflicht führt, ist wie folgt zu unterscheiden:

1. Praxisintegrierte duale Studiengänge

Praxisintegrierte duale Studiengänge fallen nicht unter das Berufsbildungsgesetz, da der Lernort Hochschule und der Lernort Verwaltung oder Betrieb organisatorisch und lehrplanmäßig eng miteinander verzahnt sind und ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen in der Verwaltung bzw. im Betrieb erworben und bewertet werden. Die Praxisphasen werden mithin als Bestandteil des Hochschulstudiums absolviert.

Infolgedessen findet auf entsprechende Praxisphasen auch der TVAöD - Besonderer Teil BBiG - keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des TVAöD - Besonderer Teil Pflege - scheidet ebenfalls aus, da keine Ausbildung absolviert wird, die unter den Anwendungsbereich des vorgenannten Tarifvertrages fällt.

Für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen besteht daher keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.

Da nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R - ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht vorliegt und in der Sozialversicherung die Versicherungspflicht durch die genannte Gesetzesänderung nur fingiert wird, findet auch der TVöD oder einer der anderen genannten Manteltarifverträge, die die Zusatzversorgungspflicht begründen könnten, keine Anwendung.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn für die Praxisphasen ausdrücklich ein unter den TVöD bzw. ein unter eines der anderen genannten Manteltarifverträge fallendes Arbeitsverhältnis vereinbart ist.

2. Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge

Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, die auf die "berufliche Erstausbildung" gerichtet sind, wird das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG oder der HWO oder einem Ausbildungsberuf z. B. in der Krankenpflege verbunden.

Handelt es sich um einen nach dem BBiG anerkannten und damit unter den TVAöD - Besonderer Teil BBiG - fallenden Ausbildungsberuf, besteht für die Dauer der Ausbildung Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Auf Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege findet der TVAöD - Besonderer Teil Pflege - Anwendung, was dazu führt, dass auch für diesen Personenkreis während der Ausbildung Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung gegeben ist.

Nach Abschluss der Berufsausbildung wechseln die dual Studierenden in den Status eines "Normalstudiengangs" bzw. in den des praxisintegrierten dualen Studiengangs, so dass im weiteren Verlauf des Studiums während eventuell noch abzuleistender Praxisphasen oder Praktika der TVAöD keine weitere Anwendung findet und damit eine über die Ausbildung hinausgehende Zusatzversorgungspflicht nicht gegeben ist.

Eine Zusatzversorgungspflicht besteht - wie bei den praxisintegrierten dualen Studiengängen nur dann, wenn ausdrücklich ein unter den TVöD bzw. ein unter eines der anderen genannten Manteltarifverträge fallendes Arbeitsverhältnis vereinbart wird.

3. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge

Diese Studiengänge wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium absolvieren möchten. Hier besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung.

Soweit das fortzusetzende Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TVöD oder eines der anderen genannten Manteltarifverträge fällt, besteht während des Studiums weiterhin Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.

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