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Covid-19-Tarifvertrag zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

Bereich: Zusatzversorgung

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die dbb Tarifunion und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich auf einen Tarifvertrag („Covid-19-Tarifvertrag“) zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Kommunen verständigt.

Der neue Tarifvertrag sieht vor, dass die öffentlichen kommunalen Arbeitgeber im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung vor Ort Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch III, also Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent bei mehr als 10 Prozent der Beschäftigten, vorliegen. Die Kurzarbeit muss sieben Tage im Voraus angekündigt werden. Von der Bundesagentur für Arbeit wird während der Kurzarbeit 60 Prozent (bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent) der Nettoentgeltdifferenz zwischen bisherigem Einkommen und Einkommen während der Kurzarbeit als Kurzarbeitergeld gezahlt.

Außerdem stocken die Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld in den Entgeltgruppen bis EG 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen ab EG 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts auf. Die Aufstockungszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Der Tarifvertrag soll ausschließlich auf die Corona-Pandemie zugeschnitten sein und am 31. Dezember 2020 ohne Nachwirkung enden. Die Tarifpartner haben klargestellt, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sofern kommunal getragen) sowie die Ordnungs- und Hoheitsverwaltung gedacht ist. Der Tarifvertrag sieht zudem vor, dass in von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und für drei Monate danach ausgeschlossen sind.

Bis zum 15. April 2020 läuft nun eine Erklärungsfrist zu den Eckpunkten, auf die man sich verständigt hat.

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