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Coronabedingte Sonderregelungen mit Relevanz für die Zusatzversorgung werden bis Ende 2022 verlängert

Bereich: Zusatzversorgung

Diese betreffen zum einen die Hinzuverdienstgrenze für Bezieherinnen und Bezieher von Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und zum anderen die tarifvertragliche Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitgeber.

Zur Hinzuverdienstgrenze:

Die Regelung des § 302 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ermöglicht es Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 6 SGB VI beziehen (vorgezogene Altersrente), nunmehr bis zum 31. Dezember 2022 einen jährlichen Betrag von bis zu 46.060,- € (statt vor dem Jahr 2020 einen Betrag von bis zu 6.300,- €) hinzu zu verdienen, ohne dass eine Anrechnung auf die gesetzliche Rente stattfindet. Mithin führt ein Hinzuverdienst bis zu diesem Betrag für die Bezieherinnen und Bezieher von vorgezogenen Altersrenten auch nicht zu einer Kürzung des Anspruchs auf Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten gilt diese Regelung nicht entsprechend; hier verbleibt es bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 96a SGB VI.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein Hinzuverdienst in unbegrenzter Höhe ohne negative Auswirkungen auf die gesetzliche Rente und auf die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes möglich.

Zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld:

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat sich mit den zuständigen Gewerkschaften darauf geeinigt, den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 25. Oktober 2020, bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Der TV COVID regelt insbesondere Voraussetzungen, Ausgestaltung, Umfang und Höchstdauer der Kurzarbeit sowie eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit gezahlten Kurzarbeitergeldes auf bis zu 95 % des zuvor ohne Kurzarbeit erzielten Nettomonatsentgelts durch die kommunalen Arbeitgeber.

Bei den Aufstockungsbeträgen handelt es sich – anders als bei dem Kurzarbeitergeld selbst – um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, so dass sich die Aufstockung positiv auf die Höhe der Betriebsrentenanwartschaft auswirkt.

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