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Corona-Steuerhilfegesetz – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

Bereich: Zusatzversorgung

Am 5. Juni 2020 hat der Gesetzgeber das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Hierin werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III befristet bis 31. Dezember 2020 steuerfrei gestellt.

Aus dieser gesetzlichen Änderung ergeben sich keine Auswirkungen auf die Zusatzversorgung. Der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld ist weiterhin zusatzversorgungspflichtig. Denn nach § 5 Abs. 3 des TV COVID ist die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ausdrücklich als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erklärt worden. Für nicht tarifgebundene Mitglieder gilt dies entsprechend (siehe auch unser Rundschreiben ZVK 04/2020, Ziffer 1).

Das Gesetz wurde am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020, S. 1385 ff.) veröffentlicht und ist am 30. Juni 2020 in Kraft getreten.

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