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Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung steigt ab dem 1. Januar 2022

Bereich: Zusatzversorgung

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vom 19. Juli 2021 wird der in § 55 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) festgelegte Beitragszuschlag für ab dem 1. Januar 1940 geborene Kinderlose in der Pflegeversicherung von 0,25 Prozentpunkte auf 0,35 Prozentpunkte erhöht.

Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Versorgungsbezüge, von denen grundsätzlich Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten sind.

Durch die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte wird sich daher die Betriebsrente, wenn sie die Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 SGB V von zurzeit 164,50 € monatlich überschreitet, für kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend vermindern. Der neue Pflegeversicherungsbeitrag wird – wie bisher – automatisch von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Hierzu ist die RZVK gesetzlich verpflichtet. Rentnerinnen und Rentner müssen daher nichts weiter veranlassen.

Für freiwillig in der Krankenversicherung Versicherte nimmt die zuständige Krankenkasse den geänderten Beitragseinbehalt selbst vor.

Das GVWG soll unter anderem zu einer Entlastung bei Zuzahlungen im Pflegeheim und zu höheren Löhnen für Pflegekräfte beitragen.

 

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