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Ausschluss einer Zusatzversorgung von den Anpassungsregelungen zum Versorgungsausgleich

Bereich: Zusatzversorgung

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) die Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen zum Versorgungsausgleich wegen Unterhalts oder Todes ausschließt.

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 06. Mai 2014 (1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13) entschieden. In der Zusatzversorgung besteht daher keine Möglichkeit die aufgrund des Versorgungsausgleichs vorzunehmende Kürzung der Rentenleistung wegen Unterhaltsleistungen oder beim Tod der ausgleichsberechtigten Person aufzuheben.

Die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Anwendungsbereich der Anpassungsvorschriften zum Versorgungsausgleich wäre zwar verfassungsrechtlich zulässig, sei aber weder aufgrund des Eigentumsgrundrechtes (Art. 14 GG) noch aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geboten.

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