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Arbeitgeberwechsel für Mitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Bereich: Zusatzversorgung

Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen können in Zukunft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

In mehreren Urteilen vom 31. Oktober 2012 (Az.: B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R5/10 R) hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nur für die jeweils ausgeübte Tätigkeit beim jeweiligen Arbeitgeber gilt.

Bei einem Arbeitgeberwechsel müsse infolgedessen eine neue Befreiung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) beantragt werden.

Die DRV hat in der beiliegenden Verlautbarung vom 10.01.2014 nunmehr ergänzende Informationen zur Umsetzung der vorgenannten Urteile herausgegeben:

a) Arbeitsaufnahme nach dem 31. Oktober 2012

Bei einer Arbeitsaufnahme nach dem 31. Oktober 2012 bleibt es dabei, dass jedes Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung einen neuen Befreiungsantrag stellen muss. Dabei gilt auch jede wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes bei dem bisherigen Arbeitgeber als neu aufgenommene Beschäftigung. Der Wechsel eines Arztes von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt in demselben Krankenhaus stellt nach den Ausführungen der DRV jedoch keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes dar.

b) Arbeitsaufnahme vor dem 31. Oktober 2012

Für berufsständisch Versorgte, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit befreit worden waren (z. B. Krankenhausärzte) und nach einem Arbeitsplatzwechsel vor dem 31. Oktober 2012 eine solche Tätigkeit weiterhin ausüben, gilt für die Dauer dieser aktuellen Beschäftigung Vertrauensschutz. Zur Klarstellung kann auf Wunsch aber auch für die aktuelle Beschäftigung eine Befreiung beantragt werden. Wird eine Betriebsprüfung durchgeführt, ist es ausreichend, den ursprünglichen Befreiungsbescheid vorzulegen und die aktuell ausgeübte Tätigkeit zu skizzieren.

Für berufsständisch Versorgte, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit befreit worden waren (z. B. Syndikusanwälte) sich aber durch einen Arbeitsplatzwechsel vor dem 31. Oktober 2012 von dieser Beschäftigung oder Tätigkeit gelöst haben, ist es erforderlich, für die aktuelle Beschäftigung einen Befreiungsantrag zu stellen. Eine Frist für die Befreiungsanträge gibt es nicht. Erst wenn der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsprüfung den Hinweis erhält, dass für den Arbeitnehmer kein aktueller Befreiungsantrag vorliegt, muss er den Beschäftigten zur Antragstellung auffordern und dies dokumentieren. Eine Befreiung wird, soweit die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, dann zwar erst ab dem Datum der Antragstellung erteilt, jedoch werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nacherhoben.

Wird dem Befreiungsantrag nicht entsprochen, ist der Arbeitgeber jedoch zur Nachzahlung der Beiträge nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen verpflichtet. Der Arbeitgeber hat in Zweifelsfällen deshalb die Möglichkeit, den Beschäftigten sofort zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die laufenden Beiträge zu entrichten. Falls der Befreiungsantrag in diesem Fall positiv beschieden wird, wird das Versicherungsverhältnis von der DRV rückabgewickelt.

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