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Altersteilzeitarbeitsverhältnis und abschlagsfreie Altersrente bei vorliegender Schwerbehinderung

Bereich: Zusatzversorgung

Mit Urteil vom 12.11.2013 (Az.: 9 AZR 484/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgende Feststellungen getroffen:

Führt die Regelung in § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ, der zufolge das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat endet, für den der Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann, in dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers dazu, dass die Freistellungsphase erheblich kürzer ist als die bereits absolvierte Arbeitsphase, benachteiligt die Tarifvorschrift den Arbeitnehmer unmittelbar wegen seiner Behinderung und ist deshalb insoweit unwirksam.

Der Umstand, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente früher in Anspruch nehmen können als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, sei für sich nicht geeignet, bei im Blockmodell geleisteter Altersteilzeit eine Ungleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern zu rechtfertigen, wenn durch die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des schwerbehinderten Arbeitnehmers die Freistellungsphase kürzer würde als die bereits zurückgelegte Arbeitsphase.

Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung sei, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könne, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden.

Daher verbleibt es in diesen Fällen bei der ursprünglich getroffenen Altersteilzeitvereinbarung mit der Dauer von Arbeits- und Freistellungsphase sowie dem ursprünglichen Ausscheidenszeitpunkt. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet entsprechend dem Urteil des BAG also nicht vorgezogen zu dem Zeitpunkt, in dem eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen werden kann.

Bezieht der Beschäftigte aber tatsächlich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, ist das Urteil des BAG nicht mehr einschlägig. Das Arbeitsverhältnis endet dann entsprechend § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ, § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ-Ärzte/VKA und § 11 Abs. 2 Buchst. b TV FlexAZ mit Beginn des Kalendermonats, für den der Beschäftigte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen tatsächlich bezieht.

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