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Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Bereich: Zusatzversorgung

Der Bundestag hat am 19.10.2018 das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versichertenentlastungsgesetz) beschlossen.

Hier ist u.a. geregelt, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses privat weiter aufgebaut haben, nicht mehr beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

Der Gesetzgeber kommt damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 27.06.2018 – 1 BvR 100/15 u. 1 BvR 249/15 –) nach.
Die Beitragsfreiheit betrifft bei der RZVK einen kleineren Teil von Versicherten der freiwilligen Versicherung, die ihre Versicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Beteiligung des Arbeitgebers freiwillig fortgeführt haben.
Die technische Umsetzung der Neuregelung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Rechtliche Nachteile z.B. aufgrund von Verjährungsregelungen entstehen hierdurch nicht.

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