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Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

Bereich: Zusatzversorgung

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 ist - wie vorgesehen - am 01. Januar 2015 in Kraft getreten. Während bislang auf eine Familienpflegezeit im Sinne des Familienpflegezeitgesetzes kein Rechtsanspruch bestand, sind nunmehr Beschäftigte von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Der Anspruch besteht aber nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

Aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass die bisherigen Pflichten zur Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber über ein Arbeitszeit- oder Wertguthaben und dessen Ausgleich durch die Beschäftigten während einer Nachpflegephase komplett entfallen sind. Die im Rundschreiben der RZVK 05/2012 (Ziffer 2) zu diesem Thema enthaltenen Ausführungen gelten daher nur noch für Altfälle, für die die bisherige Rechtslage weiter gilt. Künftig erfolgt eine antragsgebundene Förderung über ein (zinsloses) Darlehen seitens des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an die/den Beschäftigten.

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