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Änderung: Beitragssatz zur Pflegeversicherung

Bereich: Zusatzversorgung

Der Bundestag hat am Donnerstag, 29. November 2018, einen Gesetzentwurf zur fünften Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch verabschiedet und den Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 % des Bruttolohns angehoben.

Diese Änderung tritt ab dem 01.01.2019 in Kraft. Der Beitrag steigt von derzeit 2,55 % (Kinderlose 2,80 %) des Bruttolohns auf 3,05 % (Kinderlose 3,30 %).

Eventuelle Fragen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind jeweils an die zuständige Krankenkasse zu richten. Die Rheinischen Versorgungskassen sind als Zahlstelle gesetzlich lediglich dazu verpflichtet, die Beiträge entsprechend der Aufforderung der Krankenkasse abzuführen.

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