Zahlung von Beihilfen zu Aufwendungen von nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen
(§ 2 Absatz 1 Nummer 1b BVO NRW)
Grundsätzlich können auch Aufwendungen von Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen beihilfefähig sein, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind und deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen (bei Rentenbezug oder ausländischen Einkünften gelten Besonderheiten; in diesen Fällen steht Ihnen unser Kundenservice für Rückfragen gerne zur Verfügung).
Die Beträge der maßgeblichen Einkommensgrenzen finden Sie hier: Merkblatt Ehepartner*innen/eingetr. Lebenspartner*innen
Für den Fall, dass Sie erstmals Aufwendungen für Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen geltend machen, stellen Sie bitte einen ausführlichen Antrag auf Beihilfe. Diesen Antrag finden Sie hier.
Zur Vereinfachung der Bearbeitung bitten wir Sie, dem Antrag Kopien des vollständigen Einkommensteuerbescheides und ggf. der Bescheinigungen über Kapitalerträge beizufügen. Nicht relevante Daten sollten hierbei geschwärzt werden.
Auf unserer Internetseite haben wir Ihnen mit der Nachricht vom 3. November 2025 die maßgeblichen (vorläufigen) Werte und Zahlen 2026 in der Zusatzversorgung bekannt gegeben.
Die dort genannten Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2026 sind nunmehr verbindlich, nachdem das Verordnungsverfahren abgeschlossen und die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 278 veröffentlicht worden ist. Es haben sich keine Änderungen gegenüber den in unserer Nachricht vom 3. November 2025 genannten Werten ergeben.
Ab dem 1. Januar 2026 entfällt das bisherige Papierverfahren für den Beitragsnachweis der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI sowie der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Die Beiträge werden dann elektronisch vom Versicherer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt, welches die Daten für den Arbeitgeber/Dienstherren bereitstellt. Arbeitnehmende/Verbeamtete müssen daher keine Papierbescheinigungen mehr an den Arbeitgeber/Dienstherren weiterleiten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Krankenversicherung.