Leistungsmitteilung 2025 für die Einkommensteuererklärung

Jedes Jahr erhalten unsere Rentenberechtigten eine sogenannte Leistungsmitteilung für die Einkommensteuererklärung. In der Leistungsmitteilung teilen wir die Höhe der im letzten Kalenderjahr von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) gezahlten Rentenleistungen mit.

Die Leistungsmitteilung für das Kalenderjahr 2025 wird Ihnen voraussichtlich bis Anfang März 2026 vorliegen.

Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Leistungsmitteilung an alle Rentenberechtigten der RZVK zu versenden, und zwar auch an diejenigen, die keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Als Zusatzversorgungskasse sind wir nicht befugt, verbindliche Auskünfte über das Steuerrecht zu erteilen. Bitte wenden Sie sich deshalb an Ihr Finanzamt, wenn Sie klären wollen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob in Ihrem Fall Steuern auf die Betriebsrente zu entrichten sind.

Die RZVK ist daneben im Rahmen des so genannten Rentenbezugsmitteilungsverfahrens verpflichtet, der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) die im Kalenderjahr bezogenen Leistungen der Rentenberechtigten bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Von dort aus werden die Daten an die Finanzbehörden weitergeleitet.

Aktivrentengesetz am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet

Ab dem 1. Januar 2026 tritt das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter in Kraft, umgangssprachlich auch als „Aktivrente“ bezeichnet.

Zweck des Gesetzes ist die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die über die reguläre Rentenregelaltersgrenze hinaus weiter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin arbeiten, profitieren von einer Steuerentlastung durch einen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro monatlich.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Gesetzentwurf zur Aktivrente beschlossen | Bundesregierung
und der Deutschen Rentenversicherung:
Meldungen | Steuerbonus „Aktivrente“ ist keine Rente | Deutsche Rentenversicherung

Entsprechende Systemeinstellungen für die Abrechnung werden uns vom Softwarehersteller voraussichtlich im 1. Quartal 2026 zur Verfügung gestellt. Für die betroffenen aktiven Beschäftigten erfolgt dann automatisch eine Korrektur durch eine Rückrechnung auf den 01.01.2026.

Technische Störung beim BZSt beeinträchtigt ELStAM-Daten für RVK-Lohnsteuerabzug

Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) übermittelt und im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden.

Die hierfür relevanten Beitragswerte werden von den Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt und dort als ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) bereitgestellt.

Eine technische Störung im BZSt, die bereits identifiziert und bereinigt wurde, führte Anfang Dezember zu Unregelmäßigkeiten bei der Bereitstellung der ELStAM. Für den Monat Januar 2026 trat in einigen Fällen eine fehlerhafte Übertragung auf. Die Korrektur erfolgt möglichst zeitnah. Für Beamt*innen sowie Versorgungsempfänger*innen wird eine Korrekturabrechnung durch Rückrechnung für Januar 2026 erstellt.

Weitere Informationen finden Sie hier:
BZSt - Aktuelles - ELStAM - Störung bei der Bereitstellung der KV/PV-Merkmale