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Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) Information der Landesfamilienkasse

Bereich: Personalentgelte

Derzeit ist die Landesfamilienkasse der Rheinischen Versorgungskassen für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld zuständig, soweit sie von ihren Mitgliedern hierzu beauftragt wurde.

Zum 1.Januar 2021 wechselt die Zuständigkeit zur Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Hintergrund ist eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, aufgrund derer die Familienkassen des öffentlichen Dienstes die Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung an die Familienkasse der BA abgeben können. Die Mitglieder der Landesfamilienkasse haben sich entschieden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Kindergeldfälle werden elektronisch an die Familienkasse der BA übergeben. Es müssen insbesondere keine neuen Anträge gestellt werden. Bereits eingereichte Nachweise und Unterlagen müssen nicht nochmals bei der Familienkasse der BA eingereicht werden.

Die Auszahlung des Kindergeldes durch die Landesfamilienkasse erfolgt letztmalig für den Monat Dezember 2020.

Ab dem 01.01.2021 werden die Kindergeldberechtigten dann durch die zuständige Familienkasse der BA betreut.

Die Aufnahme der Kindergeldzahlung erfolgt ab dem Monat Januar 2021.

Die Auszahlungstermine sind abhängig von der letzten Ziffer (Endziffer) der Kindergeldnummer bei der BA. Die Überweisung erfolgt auf das bisher bekannte Konto.  

Die Kindergeldberechtigten werden von der Familienkasse der BA weitere umfassende Informationen, insbesondere über die zuständige regionale Familienkasse, die Auszahlungstermine, sowie ihre künftigen Ansprechpersonen für alle Fragen zum Kindergeld erhalten.

Informationen zum Kindergeld bei der BA sind im Internet unter www.familienkasse.de zusammengefasst.

Über die kindergeldabhängigen Versorgungs-, Besoldungs-, und Entgeltbestandteile entscheidet der Dienstherr/Arbeitgeber bzw. die zuständige Bezügestelle weiterhin eigenständig. Änderungen in den Verhältnissen, insbesondere Beginn und Ende eines Kindergeldanspruchs, sind daher immer der zuständigen Bezügestelle mitzuteilen.

Kindergeldberechtigte die einen Vertrag über eine „Riester-Rente“ abgeschlossen haben, informieren bitte nach der Übergabe ihren Anbieter über den Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels zur Familienkasse der BA und die von der Familienkasse der BA vergebene neue Kindergeldnummer.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Landesfamilienkasse

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