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Elektronische Übermittlung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung

Bereich: Personalentgelte

Ab dem 1. Januar 2026 entfällt das bisherige Papierverfahren für den Beitragsnachweis der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI sowie der  Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Die Beiträge werden dann elektronisch vom Versicherer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt, welches die Daten für den Arbeitgeber/Dienstherren bereitstellt. Arbeitnehmende/Verbeamtete müssen daher keine Papierbescheinigungen mehr an den Arbeitgeber/Dienstherren weiterleiten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Krankenversicherung.

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