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Anpassung der Besoldung

Bereich: Personalentgelte

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022 wurde das Landesbesoldungsgesetz NRW geändert.

Das Gesetz sieht bezogen auf die Alimentation von Familien folgende Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht vor.

Neustrukturierung des Familienzuschlags ab 01.12.2022

Der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 wird ab dem 01.12.2022 erhöht. Er bemisst sich künftig zusätzlich nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde am melderechtlichen Hauptwohnsitz gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung. Die Höhe des maßgeblichen Familienzuschlags ergibt sich aus der ab 01.12.2022 gültigen Anlage 13 LBesG NRW.

Regionaler Ergänzungszuschlag vom 01.01.2022 bis 30.11.2022

Neben dem Familienzuschlag wird im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 30.11.2022 monatlich ein regionaler Ergänzungszuschlag für Zeiten gewährt, in denen Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 2 oder 3 nach § 42 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 LBesG NRW zusteht.

Die Höhe ist von der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde am melderechtlichen Hauptwohnsitz der oder des Anspruchsberechtigten gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung abhängig. Die Höhe des maßgeblichen regionalen Ergänzungszuschlags ergibt sich aus Anlage 18 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW).

Die Nachzahlung erfolgt gemäß § 71b Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022.

Die Zahlung des Familienzuschlags und des regionalen Ergänzungszuschlags erfolgt unter Berücksichtigung Ihrer hier bekannten Adresse. Sofern es sich hierbei nicht um Ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz handelt, informieren Sie bitte umgehend Ihren Dienstherren.

Überzahlungen aufgrund einer hier vorliegenden falschen Adresse (= Hauptwohnsitz) müssen zurückgefordert werden.

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