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Hinweise und Erläuterungen zum Ausfüllen des Erfassungsbeleges (Beihilfehistorie) – Landesrecht NRW

Warum ist die Vorlage des Erfassungsbeleges notwendig?

Der Erfassungsbeleg ersetzt die Übersendung einer Beihilfeakte einer vorherigen Beihilfefestsetzungsstelle. Er dient als Zusammenfassung der Beihilfeakte, ist somit die Beihilfehistorie in Kurzform.

Ein Erfassungsbeleg ist immer dann vorzulegen, wenn eine beihilfeberechtigte Person bereits Beihilfen von einer anderen Beihilfefestsetzungsstelle als der RVK erhalten hat. Ohne die Beihilfehistorie kann eine Bearbeitung der Beihilfeanträge durch die RVK nicht erfolgen, da hierfür relevante Daten nicht bekannt sind.

Wer füllt den Erfassungsbeleg aus?

Der Erfassungsbeleg ist durch die bisherige Beihilfefestsetzungsstelle auszufüllen. Die hierfür benötigten Daten liegen dort vor.

Wie soll der Erfassungsbeleg der neuen Beihilfestelle übersandt werden?

Der Erfassungsbeleg soll zusammen mit dem vom Dienstherrn bestätigten erstmaligen Beihilfeantrag der Beihilfekasse der RVK zugeschickt werden. Der Erfassungsbeleg kann zusammen mit den Rechnungsbelegen in einem verschlossenen Umschlag an den Dienstherrn weitergeleitet werden. Dieser bestätigt die Richtigkeit der Angaben im Erstantrag und sendet den Antrag zusammen mit den Rechnungsbelegen an die Beihilfekasse.

Reicht die Übersendung meines letzten Beihilfebescheides?

Die Übersendung des letzten Beihilfebescheides ist nicht ausreichend. Es sind nicht alle relevanten Daten dort ersichtlich, z. B. Gutachter bei einer ambulanten Psychotherapie.

Ist eine Auswertung der Beihilfedaten der letzten 2 Jahre ausreichend?

Eine Auswertung der letzten 2 Jahre ist nicht ausreichend. Einige Behandlungen dauern länger als 2 Jahre, somit können auch ältere Daten relevant sein.

Weitere Hinweise zu speziellen Themen:

Psychotherapie

Bei einer ambulanten Psychotherapie sind alle angegebenen Felder auszufüllen. Die bzw. der Beihilfeberechtigte hat Anspruch auf die in der Anerkennung der Beihilfestelle angegebenen Sitzungen. Bei Wechsel der Beihilfestelle noch nicht in Anspruch genommene Sitzungen bleiben der bzw. dem Beihilfeberechtigten erhalten. Die neue Beihilfestelle übernimmt die vorherige Anerkennung. Ein Verlängerungsantrag ist dem Gutachter des Erstantrags vorzulegen. Daher ist die Angabe des Gutachters erforderlich.

Krankenhaus

Der Abzug der Eigenanteile im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung ist für max. 20 Tage im Kalenderjahr und insgesamt höchstens 500 Euro je Person vorzunehmen. Um einen doppelten Einbehalt oder die Überschreitung des Höchstbetrages zu vermeiden, sind Angaben zu Art des Abzuges (Wahlarzt, Unterkunft, Privatklinik), Anzahl der Tage und zum Behandlungszeitraum erforderlich.

Implantate

Im Beihilfenrecht NRW ist eine Höchstanzahl an anzuerkennenden Implantaten vorgesehen. Hierbei spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt ein Implantat gesetzt wurde. Die Datenübermittlung ist seit Beginn einer Beihilfeberechtigung erforderlich.

Letzte Kur- bzw. Rehabilitationsmaßnahme

Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen sind nach Ablauf von Fristen und Genehmigung durch den Amtsarzt beihilfefähig. Zur Prüfung dieser Fristen sind die Angaben zu vorherigen Maßnahmen erforderlich. Anerkennungen von noch nicht angetretenen oder noch nicht abgerechneten Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen behalten auch bei einem Wechsel der Beihilfestelle ihre Gültigkeit. Daher ist der entsprechende Anerkennungsbescheid vorzulegen.

Letzte Sehhilfe / Bewilligte Leistung (Gleitsicht-, Fern-, Nahbrille, Kontaktlinsen)

Sehhilfen sind nach Ablauf von Fristen oder bei Änderung der Sehwerte (Dioptrien) beihilfefähig. Die Ausstattung der Sehhilfe, z. B. Kunststoffgläser richtet sich im Umfang nach derjenigen, die bei der Erstbeschaffung ärztlich verordnet wurde.

Pflege

Für die Festlegung eines Pflegegrades ist die Pflegekasse zuständig. Der Einstufungsbescheid der Pflegekasse ist zwingend vorzulegen. Da für einige Pflegeleistungen Jahreshöchstbeträge gelten, sind die Abfragen im Erfassungsbeleg unbedingt vollständig auszufüllen.

Bei einer Abführungspflicht für Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen muss die Erstmeldung der Pflegekasse sowie die letzte Jahresmeldung beigefügt werden, damit eine Fortführung der Beitragsabführung gewährleistet ist.

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Beachten Sie bitte, die Weitergabe der beihilferelevanten Daten Ihrer bisherigen Beihilfestelle in Form des vollständig ausgefüllten Erfassungsbeleges trägt dazu bei, eine reibungslose Übernahme Ihrer Beihilfeangelegenheiten durch die Beihilfekasse der Rheinischen Versorgungskassen zu gewährleisten.