Ambulante Psychotherapie
Ambulante Psychotherapie § 17 ff BVO
Stand: Februar 2016
Grundsatz
Aufwendungen für eine ambulante Psychotherapie (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie) sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Beihilfefestsetzungsstelle beihilfefähig.
Lediglich die Aufwendungen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß § 18 BVO bedürfen keiner vorherigen Anerkennung.
Verfahren
Vor Beginn der eigentlichen Behandlung muss die Anerkennung der ambulanten Psychotherapie bei der Beihilfefestsetzungsstelle unter Verwendung spezieller Formulare beantragt werden.
Der Antragsvordruck wird zusammen mit einem Bericht des behandelnden Therapeuten (gesondert in einem verschlossenen Umschlag) an die Beihilfefestsetzungsstelle gesandt. Diese leitet die Unterlagen an einen Gutachter weiter. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme trifft die Beihilfefestsetzungsstelle ihre Entscheidung über die Beihilfefähigkeit und gegebenenfalls den Umfang der Behandlung (Anzahl der Sitzungen, die als beihilfefähig anerkannt werden können). Eine Verlängerung der Behandlung über den anerkannten Rahmen hinaus erfordert immer ein erneutes Genehmigungsverfahren (mit Gutachter). Das Gleiche gilt bei einem Therapeutenwechsel, da die beihilfenrechtliche Anerkennung einer psychotherapeutischen Behandlung jeweils auf den behandelnden Therapeuten bezogen ist.
Die entsprechenden Vordrucke können auf den Internetseiten der Beihilfekasse der Rheinischen Versorgungskassen ausgedruckt werden.
Probatorische Sitzungen
Vor Beginn der Therapie werden regelmäßig probatorische Sitzungen durchgeführt. Diese dienen der Therapievorbereitung. Probatorische Sitzungen sind auch ohne vorherige Anerkennung beihilfefähig (bis zu fünf Sitzungen bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder Verhaltenstherapie bzw. acht Sitzungen bei analytischer Psychotherapie).
Voraussetzungen und Umfang
Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung bestimmen sich nach den §§ 17 bis 20 BVO sowie der Anlage 2 der BVO.
Gemäß § 17 Abs. 2 BVO sind Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen beihilfefähig, sofern
- sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Abs. 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist (z. B. affektive Störungen, Angststörungen, Essstörungen, nichtorganische Schlafstörungen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen),
- nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und ggf. nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
- die Beihilfefestsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Für die psychosomatische Grundversorgung nach § 18 BVO müssen die Voraussetzungen nach den Ziffern 2 und 3 nicht erfüllt sein.
Leistungsumfang der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (§ 19 BVO)
Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 GOÄ sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
Regelfall: | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
besondere Fälle: | weitere 30 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
2. analytische Psychotherapie
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
Regelfall: | 80< Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: | weitere 80 Sitzungen | weitere 40 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: | nochmals weitere 80 Sitzungen |
nochmals weitere 40 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: | höchstens weitere 60 Sitzungen |
höchstens weitere 30 Sitzungen |
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
Regelfall: | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: | weitere 50 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: | nochmals weitere 30 Sitzungen | nochmals weitere 30 Sitzungen |
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
Regelfall: | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: | weitere 50 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: | nochmals weitere 40 Sitzungen | nochmals weitere 30 Sitzungen |
Leistungsumfang der Verhaltenstherapie (§ 20 BVO)
Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 GOÄ sind nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
Regelfall: | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: |
weitere 15 Sitzungen |
höchstens weitere 15 Sitzungen |
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen: | weitere 20 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
2. analytische Psychotherapie
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
Regelfall: | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: | weitere 15 Sitzungen | weitere 15 Sitzungen |
in besonderen Ausnahmefällen: | nochmals weitere 80 Sitzungen |
nochmals weitere 40 Sitzungen |
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen: | höchstens weitere 20 Sitzungen |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
Psychosomatische Grundversorgung (§ 18 BVO)
Die psychosomatische Grundversorgung nach § 18 BVO umfasst:
- verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 GOÄ oder
- übende und suggestive Interventionen (autogenens Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) nach den Nummern 845 bis 847 GOÄ.
Die Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für:
- verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
- autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu 12 Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie
- Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu 12 Sitzungen.
Leistungen der verbalen Intervention dürfen in derselben Sitzung nicht mit autogenem Training, Jacobsonscher Relaxationstherapie oder Hypnose kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.
Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren
Nach Anlage 2 zu den §§ 17 bis 20 der BVO sind Aufwendungen für folgende Behandlungsverfahren nicht beihilfefähig:
- Familientherapie,
- Funktionelle Entspannung nach Dr. Fuchs,
- Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),
- Gestalttherapie,
- Körperbezogene Therapie,
- Konzentrative Bewegungstherapie,
- Logotherapie,
- Musiktherapie,
- Heileurhythmie,
- Psychodrama,
- Respiratorisches Biofeedback,
- Transaktionsanalyse
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 20 BVO gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Auch die Neuropsychologische Therapie gehört nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen.
Heilpraktiker
Psychotherapeutische Behandlungen nach §§ 17 bis 20 BVO durch einen Heilpraktiker sind nicht beihilfefähig.
Stationäre Behandlungen
Stationäre psychotherapeutische Behandlungen im Krankenhaus bedürfen keiner vorherigen beihilfenrechtlichen Genehmigung.
Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik informieren Sie sich bitte auf der Seite Krankenhausbehandlungen (Merkblatt).
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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