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Beihilferecht NRW - Abschaffung der Kostendämpfungspauschale NRW ab 2022

Bereich: Beihilfen

Bei der Kostendämpfungspauschale handelt es sich um eine jährlich zu erbringende Selbstbeteiligung der beihilfeberechtigten Person an den eingereichten Aufwendungen. Die Landesregierung NRW plant die Abschaffung dieser Selbstbeteiligung für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2022 in Rechnung gestellt werden, gleichwohl ist das entsprechende Gesetz noch nicht verabschiedet.

Bei Inkrafttreten des Gesetzes bedeutet dies, dass für eine zum Beispiel am 27. Januar 2022 ausgestellte Rechnung, keine Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 mehr einbehalten werden müsste. Für eine am 27. Dezember 2021 ausgestellte Rechnung muss gleichwohl eine Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2021 einbehalten werden, sofern die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2021 noch nicht vollständig einbehalten ist, da die geplante Änderung nur Aufwendungen betrifft, die ab 1. Januar 2022 in Rechnung gestellt werden.

Es wird also auch im Jahr 2022 noch in zahlreichen Beihilfebescheiden zum Abzug etwaiger noch nicht ausgeschöpfter Kostendämpfungspauschalen aus dem Jahr 2021 kommen.

Bis zum Inkrafttreten der geplanten Änderung muss die bisherige Rechtslage weiterhin angewendet werden. Sobald die Änderung rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt, werden die Rheinischen Versorgungskassen die für das Jahr 2022 bereits einbehaltenen Kostendämpfungspauschalen automatisch und schnellstmöglich wieder auszahlen.

Das Einlegen eines Widerspruches gegen die Festsetzung oder den Einbehalt der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 ist nicht erforderlich.

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