Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW 2026
Bereich: Beihilfen
Zahlung von Beihilfen zu Aufwendungen von nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen
(§ 2 Absatz 1 Nummer 1b BVO NRW)
Grundsätzlich können auch Aufwendungen von Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen beihilfefähig sein, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind und deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen (bei Rentenbezug oder ausländischen Einkünften gelten Besonderheiten; in diesen Fällen steht Ihnen unser Kundenservice für Rückfragen gerne zur Verfügung).
Die Beträge der maßgeblichen Einkommensgrenzen finden Sie hier: Merkblatt Ehepartner*innen/eingetr. Lebenspartner*innen
Für den Fall, dass Sie erstmals Aufwendungen für Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen geltend machen, stellen Sie bitte einen ausführlichen Antrag auf Beihilfe. Diesen Antrag finden Sie hier.
Zur Vereinfachung der Bearbeitung bitten wir Sie, dem Antrag Kopien des vollständigen Einkommensteuerbescheides und ggf. der Bescheinigungen über Kapitalerträge beizufügen. Nicht relevante Daten sollten hierbei geschwärzt werden.