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Juli 2021

Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz - Juli 2021

Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist durch die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Mai 2021 (GVBl. S. 309) zum 1. Oktober 2020 und 1. Juli 2021 geändert worden. Die Neuregelungen sind grundsätzlich für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2020 beziehungsweise 30. Juni 2021 entstanden sind. Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.

Zur rechtssicheren Beurteilung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an unseren Kundenservice unter 0221/8273-4476.

I. Änderungen ab dem 1. Oktober 2020


Für Personen nach § 10 Abs. 1 BVO, die Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind, ist bei Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen in Folge der Erhöhung des Prozentsatzes des Festzuschusses für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen der Regelversorgung von 50 auf 60 Prozent im GKV-Bereich beihilfenrechtlich der Faktor anzupassen (§ 10 Abs. 3 BVO). Insofern sind die Aufwendungen bis zur Höhe des auf 100% erhöhten Festzuschusses beihilfefähig.

II. Änderungen ab dem 1. Juli 2021

  1. Persönliche Tätigkeiten von nahen Angehörigen
    Bisher waren die Aufwendungen für persönliche Tätigkeiten von nahen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dieser Ausschluss im § 8 Abs. 6 BVO ist entfallen.

  2. Systemische Therapie
    Die beihilfefähigen Leistungen der ambulanten Psychotherapie wurden um die Systemische Therapie (§ 20 a BVO) erweitert. Diese unterliegen einem beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahren. Die Systemische Therapie ist ein psychotherapeutisches Verfahren, dessen Schwerpunkt auf dem sozialen Kontext psychischer Störungen, insbesondere auf Interaktionen zwischen Familienmitgliedern und deren sozialer Umwelt liegt. Die Systemische Therapie findet nur Anwendung bei Erwachsenen.

  3. Höchstbeträge für stationäre psychiatrische oder stationäre psychosomatische Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung
    Der Berechnung der beihilfefähigen Höchstbeträge für stationäre psychiatrische oder stationäre psychosomatische Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung wird ein höherer pauschaler Basisentgeltwert von 300 Euro zu Grunde gelegt (§ 26 BVO)

  4. Kommunikationshilfen
    Als neuer Leistungsanspruch wird im § 31 a BVO die Beihilfefähigkeit von Kommunikationshilfen (z.B. Gebärdensprachdolmetscher) geregelt.

  5. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden

    • Anlage 1 Nr. 1- völliger Ausschluss
      Neu aufgenommen in die Ausschlussliste der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wurde die Methode
      - Refraktive Hornhautimplantation zur Korrektur der Presbyopie

    • Anlage 1 Nr. 2 Nr. 2 – teilweiser Ausschluss
      Zu den Aufwendungen für nachfolgend aufgeführte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Beihilfen gewährt werden, wenn eine schriftliche Anerkennung der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung erfolgt ist. Gegebenenfalls ist durch die Festsetzungsstelle ein ärztliches Gutachten einzuholen:

      Visus verbessernde Maßnahmen:

      • Austausch natürlicher Linsen
        Bei einem Austausch der natürlichen Augenlinse zur reinen Verbesserung des Visus sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn eine Verbesserung des Visus durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist.
      • Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
        Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Verbesserung des Visus durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist.
      • Implantation einer additiven Linse, auch Add-on-Intraokularlinse
        Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation unerlässlich ist, weil ein Ausgleich weder durch Brille noch durch Kontaktlinse oder durch Laserbehandlung möglich ist.
      • Implantation einer phaken Intraokularlinse
        Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation unerlässlich ist, weil ein Ausgleich weder durch Brille noch durch Kontaktlinse oder durch Laserbehandlung möglich ist.

  6. Höchstbetrag für künstliche Linsen bei Kataraktoperationen
    Für künstliche Linsen bei Kataraktoperationen wird ein beihilfefähiger Höchstbetrag von bis zu 300 Euro pro Auge eingeführt.

  7. Ergänzung der beihilferechtlichen Hilfsmittelliste (Anlage 4 Nr. 1 und 2)
    Die folgende Hilfsmittel wurden in die Hilfsmittelliste aufgenommen:
    • Defibrillatorweste
    • Elektromobile bis 2.500 Euro
    • Elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgaben für Blinde nach ärztlicher Verordnung