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Januar 2021

Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz - Januar 2021

Berücksichtigungsfähigkeit von Ehepartnern und Lebenspartnern ab dem 01.01.2021

Mit dem Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2020 (GVBl. S. 613) wurden die Einkommensgrenzen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehepartnern und Lebenspartnern in das Landesbeamtengesetz (§ 66 Abs. 2 LBG) überführt und neu geregelt.
Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben. Zur rechtssicheren Beurteilung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an unseren Kundenservice unter 0221/8273-4476.

Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2021 entstehen, sind die Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes berücksichtigungsfähig, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes - EStG)

  1. 17.000 € bei nach dem 31.12.2011 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften,
  2. 17.000 € bei vor dem 01.01.2012 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften sofern der Beihilfeanspruch nach dem 1. Januar 2012 begründet wurde und
  3. in allen anderen Fällen 20.450 € nicht überschreiten.

Bei Aufwendungen, die vor dem 01.01.2021 entstanden sind, gilt bei Nr. 1 und 2 die bisherige Einkommensgrenze des steuerrechtlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (2020: 9.408 €).

Maßgeblich sind im Regelfall die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung. Werden die Einkommensgrenzen im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehepartner oder Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen die tatsächlichen Einkünfte nachgewiesen werden.

Als Einkünfte gelten

  1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) und
  2. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG).

Sofern erstmals Aufwendungen für den Ehepartner oder Lebenspartner geltend gemacht werden, ist die Verwendung eines ausführlichen Antrags auf Beihilfe auf Papier erforderlich. Um die Bearbeitung zu beschleunigen, empfiehlt es sich, Kopien des vollständigen Einkommensteuerbescheides und der Bescheinigungen über Kapitalerträge beizufügen. Nicht relevante Daten im Steuerbescheid sollten geschwärzt werden.