2017
Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz - 2017
Das Beihilfenrecht Rheinland-Pfalz ist zum 01.09.2016 sowie zum 01.01.2017 geändert worden. Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben. Die Ausführungen zu Ziffer 1 bis 5 gelten ausnahmslos für Aufwendungen, die seit dem 01.09.2016 entstanden sind. Die Erläuterungen zu Ziffer 6 betreffen die weiteren wesentlichen Änderungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes, die nun zum 01.01.2017 in Kraft getreten sind. Zur rechtssicheren Beurteilung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an unseren Kundenservice.
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1. Konkurrenzregelung bei berücksichtigungsfähigen Kindern
§ 6 Absatz 5 BVO regelt nun, dass Kinder, für die kein Familienzuschlag gezahlt wird, deren beide Elternteile jedoch einen eigenen Beihilfeanspruch haben, bei dem Elternteil berücksichtigungsfähig sind, der das entsprechende Kindergeld bezieht.
2. Einzelzimmer bei stationären Krankenhausbehandlungen (§ 24 BVO)
Im Rahmen der Wahlleistungen sind unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen in Fällen, in denen das Krankenhaus keine Zweibettzimmer zur Verfügung stellen kann, 50 % der Kosten für ein Einbettzimmer beihilfefähig.
3. Behandlungen in Kliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V (§ 26 Absatz 1 BVO)
Behandlungen durch einen Belegarzt sind auch bei Behandlungen in Privatkliniken beihilfefähig. Beim notwendigen Kostenvergleich mit öffentlichen Kliniken sind die Höchstbeträge allerdings um 20 % zu kürzen.
4. Fahrtkosten (§§ 30, 48 BVO)
Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen sind seit der Änderung der BVO beihilfenrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich aufgrund einer vorherigen ärztlichen Verordnung sind Fahrtkosten zu einer ambulanten Operation einschließlich Vor- und Nachbehandlung beihilfefähig.
Im Übrigen werden vorherige ärztliche Verordnungen auch für Fahrten zu einer stationären Krankenhausbehandlung oder für Fahrten mit einem Krankentransportfahrzeug (bei fachlicher Betreuung während der Fahrt oder Nutzung der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens auch zu ambulanten Behandlungen) benötigt, um eine Beihilfefähigkeit begründen zu können.
Die ärztliche Bescheinigung ist nicht erforderlich
- bei Rettungsfahrten und Flügen,
- bei Fahrten zur ambulanten Dialyse und zur onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie,
- bei regelmäßigen Fahrten eines Elternteils zum Besuch seines Kindes im Rahmen einer Sanatoriumsbehandlung, Anschlussbehandlung oder Heilkur oder wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch aufgrund des Alters des Kindes und der einer stationären Langzeittherapie erfordernden Geschwulsterkrankung oder vergleichbaren schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist,
- wenn die Patientin bzw. der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“, „AG“, „Bl“ oder „H“ vorlegt oder die Pflegestufe II oder III nachweist oder
- aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren (beim Transport mit einem Krankentransportwagen muss zudem eine medizinische Notwendigkeit vorliegen).
Ob die Höhe der Fahrtkosten angemessen ist, richtet sich nach § 30 Absatz 3 BVO. Dabei ist auf folgende Punkte besonders hinzuweisen:
- Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel: maximal die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse
- Privater PKW: entsprechend § 6 Absatz 1 Landesreisekostengesetz zurzeit maximal 0,25 Euro/km
In folgenden Fällen sind Beförderungskosten nie beihilfefähig:
- Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Behandlungsort
- Rückbeförderung anlässlich einer Erkrankung während einer privaten Reise
- Kosten für die Beförderung einer anderen Person, wenn dies nicht medizinisch notwendig ist
- Kosten für Besuchsfahrten, die nicht § 30 Absatz 2 Nr. 3 BVO unterliegen
- Kosten für Gepäckbeförderung
5. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (Anlage 1 zur BVO)
Die BVO regelt gemäß § 8 Absatz 7 für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden in Anlage 1 einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Beihilfefähigkeit.
Die Kataloge wurden wie folgt erweitert:
- Katalog Nr. 1 (völliger Ausschluss)
Aufnahme der Behandlung
„Photodynamische Lasertherapie in der Paradontologie“ - Katalog Nr. 2 (teilweiser Ausschluss)
Aufnahme der Worte
„der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie)“
in den Bereich
Katalog Nr. 2 (teilweiser Ausschluss)
„Fokussierte extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich“
Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose, der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie) oder der Fasziitis plantaris.
6. Pflege
Umsetzung der Regelungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II):
- Die bestehenden drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade (PG) abgelöst.
- Beihilfefähige Beträge bei dauernder Pflegebedürftigkeit:
In allen PG sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.000 Euro je Maßnahme, Wohngruppenzuschläge monatlich bis zu 214 Euro und Entlastungsleistungen monatlich bis zu 125 Euro beihilfefähig. Die weiteren Beträge können der folgenden Tabelle entnommen werden.
PG Pflege-
sach-
leistung
(Monat)Pflege-
geld
(Monat)Verhinde-
rungs-
pflege
(Jahr)Tages- und
Nacht-
pflege
(Monat)Vollstatio-
när
(Monat)1 125 € 2 689 € 316 € 2.418 € 689 € 770 € 3 1.298 € 545 € 2.418 € 1.298 € 1.262 € 4 1.612 € 728 € 2.418 € 1.612 € 1.775 € 5 1.995 € 901 € 2.418 € 1.995 € 2.005 € - Entstehen bei der Pflegesachleistung höhere Aufwendungen, sind diese unter Anrechnung eines Eigenanteils beihilfefähig. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach den Bezügen (Versorgungsbezüge und Renten) und der Anzahl der Angehörigen im Sinne der Beihilfenverordnung.
- Im Rahmen der vollstationären Pflege ist der nach dem Pflegegrad in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Ausbildungsumlage beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende Eigenanteile:- bei Beihilfeberechtigten mit
a) einer bzw. einem Angehörigen 40 %
b) mehreren Angehörigen 35 %
der um 510 Euro, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern um 360 Euro, verminderten Einnahmen, - bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger stationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % der Einnahmen.
- bei Beihilfeberechtigten mit
- Pflegebedürftige, die bis zum 31.12.2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben - also bereits eingestuft sind - erhalten Besitzstandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 01.01.2017 zustehenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.