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Tätigkeit von Versorgungsberechtigten im Rahmen der Betreuung von Flüchtlingen

Bereich: Beamtenversorgung

Am 17.03.2016 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen § 69i in das LBeamtVG eingefügt. Hiernach gelten rückwirkend ab dem 01.01.2016 Einkünfte, die Versorgungsberechtigte aufgrund ihrer Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst erzielen, nicht als Erwerbseinkommen.

Diese Regelung gilt zunächst bis zum Ablauf des Jahres 2018.

In Rheinland-Pfalz wurde Ende Dezember 2015 mit § 97b LBeamtVG eine gleichlautende Vorschrift für Verwendungseinkommen eingeführt, das in den Jahren 2015 bis 2017 erzielt wird.

Der Begriff der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im Rahmen einer Verwendung im öffentlichen Dienst umfasst insbesondere die Tätigkeit in Erstaufnahmeeinrichtungen, die Mithilfe bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen sowie vergleichbare Tätigkeiten. Darunter sind ferner die Tätigkeit als Lehrkraft in besonderen Deutsch-Fördergruppen für Kinder und Jugendliche aus Flüchtlingsfamilien sowie der Einsatz im Rahmen von Angeboten für Flüchtlinge zum Erlernen der deutschen Sprache und zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen zu verstehen.

Erfolgte die Zurruhesetzung vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 LBG NRW bzw. § 37 Abs. 1 oder Abs. 3 LBG RLP, ist ein Einkommen aufgrund der Tätigkeit in einer privatrechtlichen Hilfsorganisation allerdings weiterhin nach § 53 LBeamtVG NRW bzw. § 73 LBeamtVG RLP anzurechnen.

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