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Auszahlung der einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger*innen

Bereich: Beamtenversorgung

Die Auszahlung der einmaligen und steuerpflichtigen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erfolgt Ende Dezember 2022 zusammen mit den Versorgungsbezügen für den Monat Januar 2023.

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung an jede*n Empfangsberechtige*n nur einmal. Ausschlusstatbestände sind insbesondere:

  • Bezug mehrerer Versorgungsbezüge; die Auszahlung erfolgt durch die entsprechende bezügezahlende Stelle des Versorgungsanspruchs, der zuletzt entstanden ist.
  • Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Alterssicherung für Landwirte. In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale nur durch die jeweilige Rentenstelle gezahlt.

Sollten Sie die Energiepreispauschale bereits von einer dieser Zahlstellen und zudem auch von den Rheinischen Versorgungskassen (RVK) erhalten haben, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der zuständigen RVK-Sachbearbeitung (siehe hierzu Ihre Bezügemitteilung) auf. Die Zahlung ist in diesen Fällen an die RVK  zu erstatten und wird entsprechend mit Ihren laufenden Versorgungsbezügen verrechnet.
Das Vorgenannte gilt nicht, wenn Sie die Energiepreispauschale zusätzlich aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer*in erhalten haben.

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