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Nachrichten

Die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) sind nach § 41 b Absatz 1 Einkommensteuergesetz verpflichtet, für die von ihr betreuten Versorgungsfälle nach Ablauf eines Kalenderjahres der Finanzverwaltung auf elektronischem Weg insbes. die steuerpflichtigen Versorgungsbezüge und Steuerabzüge des Vorjahres zu melden.

Infolge der jeweiligen Landesgesetze in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 zahlen die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) mit den Bezügen für Januar 2020 die Bezügeerhöhungen
ab 1. Januar 2020 um 3,2 % aus.

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 12. Juli 2019 das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 beschlossen. Infolgedessen ist der bisherige Vorbehalt, unter dem die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) mit den Bezügen für Juli 2019 die Bezügeerhöhungen ab 1. Januar 2019 (um 3,2 %) gezahlt haben, entfallen.

Die Landesregierung NRW hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 beschlossen und sich mit der Zahlung von Abschlagszahlungen auf die im Entwurf ab 1. Januar 2019 vorgesehenen Bezügeerhöhungen um 3,2 % einverstanden erklärt.

Aufgrund des im letzten Jahr erfolgten Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst bei den Kommunen und beim Bund (TVöD) vom 18. April 2018 sowie des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018 / 2019 / 2020 vom 8. November 2018 haben die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) die entsprechend hiervon erfassten Versorgungsbezüge ab 1. April 2019 erhöht.