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Nachrichten

Die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) sind nach § 41 b Absatz 1 Einkommensteuergesetz verpflichtet, für die von ihr betreuten Versorgungsfälle nach Ablauf eines Kalenderjahres der Finanzverwaltung auf elektronischem Weg insbesondere die steuerpflichtigen Versorgungsbezüge und Steuerabzüge des Vorjahres zu melden.

Infolge der jeweiligen Landesgesetze in NRW und Rheinland-Pfalz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 zahlen die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) die Bezügeerhöhungen um 1,4 % ab 1. Januar 2021 aus.

Aufgrund des vom rheinland-pfälzischen Landtag verabschiedeten Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 zahlen die Rheinischen Versorgungskassen mit den Versorgungsbezügen ab Juli 2020 die Bezügeerhöhung ab 1. Juli 2020 um 2 % aus.

Aufgrund des im Jahr 2018 erfolgten Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst bei den Kommunen und beim Bund (TVöD) vom 18. April 2018 sowie des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018 / 2019 / 2020 vom 8. November 2018 haben die Rheinischen Versorgungskassen die entsprechend hiervon erfassten Versorgungsbezüge ab 1. März 2020 erhöht.

Die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) sind nach § 41 b Absatz 1 Einkommensteuergesetz verpflichtet, für die von ihr betreuten Versorgungsfälle nach Ablauf eines Kalenderjahres der Finanzverwaltung auf elektronischem Weg insbes. die steuerpflichtigen Versorgungsbezüge und Steuerabzüge des Vorjahres zu melden.