Die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) sind nach § 41 b Absatz 1 Einkommensteuergesetz verpflichtet, für die von ihr betreuten Versorgungsfälle nach Ablauf eines Kalenderjahres der Finanzverwaltung auf elektronischem Weg insbesondere die steuerpflichtigen Versorgungsbezüge und Steuerabzüge des Vorjahres zu melden.