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Versorgungs- und Änderungsmitteilungen werden nur erstellt, wenn sich Änderungen im Auszahlungsbetrag ergeben. Bis dahin bleibt die vorherige Mitteilung gültig. Sie wird jeweils maschinell erstellt, ist ohne Unterschrift gültig und kann insoweit auch als amtlicher Nachweis über die Höhe der Versorgungsbezüge anderen Stellen vorgelegt werden.

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