Wird ein Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gewährt?
Die Beiträge sind gemäß § 250 Absatz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch von den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in voller Höhe selbst zu zahlen.
Einen Beitragszuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von Versorgungsbezügen gibt es nicht.