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Welcher Beitragssatz wird für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge angewandt?

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 2,35 % (§ 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Besteht ein Anspruch auf Beihilfe zur Pflege nach beamtenrechtlichen Vorschriften, so ermäßigt sich der Beitragssatz um die Hälfte, auf 1,175 %.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Pflegeversicherungsbeiträge trotz bestehenden Beihilfeanspruchs mit dem vollen Beitragssatz berechnet werden, müssen ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung über den Anspruch auf Beihilfe zur Pflege, ausgestellt von der zuständigen Beihilfestelle, vorlegen.

Die Rheinischen Versorgungskassen können erst den ermäßigten Beitragssatz anwenden, wenn sie von der zuständigen Krankenkasse eine entsprechende Mitteilung erhalten. Seit 01.01.2005 wird zu dem allgemeinen Beitragssatz noch ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % einbehalten, wenn die versicherte Person

  • keine Kinder (weder leibliche, noch Adoptiv- oder Pflegekinder) hat,
  • nach dem 31.12.1939 geboren ist und
  • das 23. Lebensjahr vollendet hat.

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