Was passiert, wenn bereits Beiträge von der gesetzlichen Rente einbehalten werden?
Haben Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mehrere beitragspflichtige Einkünfte, wie z. B. die Versorgungsbezüge und eine gesetzliche Rente, so unterliegen die gesamten Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird zum 01.01. eines jeden Jahres angepasst. Für das Jahr 2016 beträgt sie monatlich 4.237,50 Euro.
Die Beitragseinbehaltung erfolgt jeweils von der zuständigen Zahlstelle.