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Was ist bei einem Dienstunfall zu beachten?

Die Dienstunfallfürsorge der Beamtinnen und Beamte ist dem Unfallversicherungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung nachgebildet. Für die Kostentragung bei Unfällen, die rechtlich als Dienstunfall zu qualifizieren sind, ist nicht die Beihilfe bzw. private Krankenversicherung zuständig, sondern vielmehr die Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn.

Rechtsgrundlagen der Dienstunfallfürsorge sind die §§ 30 ff Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), die Heilverfahrensverordnung, die Orthopädieverordnung sowie das Beihilfenrecht zur ergänzenden Auslegung.

Dienstunfälle sind von den Betroffenen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalls dem Dienstvorgesetzten zu melden.

Die Rheinischen Versorgungskassen erstatten im Rahmen der §§ 30 ff Beamtenversorgungsgesetz i. V. m. § 16 der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen ihren Mitgliedern die zu erbringenden Leistungen der Dienstunfallfürsorge.

Rechtsbeziehungen zwischen den Verletzten und der Versorgungskasse bestehen nicht.

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