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Muss ich den Rheinischen Versorgungskassen Angaben zu meiner Kranken- und Pflegeversicherung machen?

Ja. Die Rheinischen Versorgungskassen sind im Fall der Mitgliedschaft von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in der gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet, diese über die Zahlung der Versorgungsbezüge und deren Höhe zu informieren.

Daher besteht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gemäß § 202 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Verpflichtung, den Rheinischen Versorgungskassen im Fall der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung die zuständige Krankenkasse und die Versicherungsnummer mitzuteilen. Ebenso besteht die Verpflichtung, jeden Wechsel der Krankenkasse sowie Beginn oder Ende der Mitgliedschaft mitzuteilen.

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