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In welchen Fällen werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Rheinischen Versorgungskassen einbehalten?

Die Einbehaltung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Rheinischen Versorgungskassen erfolgt lediglich für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Ob die Beiträge in diesen Fällen tatsächlich von den Rheinischen Versorgungskassen einbehalten werden, wird im Einzelfall von der zuständigen Krankenkasse entschieden. Die Rheinischen Versorgungskassen sind an die Weisungen der Krankenkassen gebunden. Eine Überprüfung der Angaben der Krankenkasse bezüglich einer tatsächlichen Versicherungspflicht sind den Rheinischen Versorgungskassen nicht möglich. Soweit also seitens der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Zweifel bestehen, dass die Beiträge von den Rheinischen Versorgungskassen abgeführt werden dürfen, müssen sie dies mit der jeweils zuständigen Krankenkasse klären.

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