Hat die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) Auswirkungen auf die Beamtenversorgung?
Bei einem bis zum 31.12.1991 geborenen Kind ist die Elternzeit bzw. die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung bzw. Teilzeitbeschäftigung) bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet.
Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder wird ggf. zum Ruhegehalt ein Kindererziehungs- oder Pflegezuschlag gezahlt.