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Erhalten Versorgungsberechtigte Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld?

Urlaubsgeld wird nicht gezahlt.

Weihnachtsgeld, heute: Sonderzahlung, wird wie folgt gewährt:

  • Für Versorgungsberechtigte mit landesrechtlicher Anspruchsgrundlage NRW:
    Die Sonderzahlung wird ab dem 01.01.2017 gezwölftelt und in die monatlichen Bezüge integriert (§ 91 Absatz 8 Landesbesoldungsgesetz NRW). Durch die Integration der Sonderzahlung in die übrigen Besoldungsbestandteile (wie z. B. Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen) wird diese künftig angepasst. Die einmalige Zahlung im Dezember entfällt.
    Im Übrigen hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 - auch mit der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nordrhein-westfälischer Beamtinnen und Beamter im Jahr 2003 auseinandergesetzt und diese für verfassungsgemäß erklärt. Bei der umfassenden Prüfung der hierbei zu berücksichtigenden Parameter wurde auch die Kürzung der Sonderzuwendung durch das am 30.11.2003 in Kraft getretene Sonderzahlungsgesetz NRW als mit dem Alimentationsprinzip vereinbar und damit verfassungsgemäß angesehen.
  • Für Versorgungsberechtigte mit landesrechtlicher Anspruchsgrundlage RLP:
    Der Grundbetrag der bisherigen monatlichen Zahlung in Höhe von 4,17 % wird in die übrigen Besoldungsbestandteile (wie z. B. Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen) integriert und damit künftig erhöht.

    Bei Empfängerinnen und Empfängern von einem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich das Grundgehalt zusätzlich um 16,67 Euro.

    Die Sonderbeträge für Kinder in Höhe von 5,46 Euro werden als kinderbezogene Komponente in den Familienzuschlag der Stufe 2 und höher eingebaut.
  • Für Versorgungsberechtigte mit bundesrechtlicher Anspruchsgrundlage:
    Die Sonderzahlung wurde gezwölftelt und in die monatlichen Bezüge eingebaut. Der Abzug der Pflegeleistung erfolgt monatlich. Die einmalige Zahlung im Dezember entfällt.

Ruhens- und Anrechnungsregelungen finden bei der Ermittlung des jeweiligen Sonderzahlungsbetrages ggf. Anwendung.

 

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