Beträgt das Witwen- bzw. Witwergeld 60 % oder 55 % des Ruhegehalts?
Der Bemessungssatz für das Witwen- bzw. Witwergeld ist ab 01.01.2002 durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 von 60 % auf 55 % des Ruhegehalts gesenkt worden. Es verbleibt bei einem Witwen- bzw. Witwergeld von 60 %, wenn
- die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und
- mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.