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Beträgt das Witwen- bzw. Witwergeld 60 % oder 55 % des Ruhegehalts?

Der Bemessungssatz für das Witwen- bzw. Witwergeld ist ab 01.01.2002 durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 von 60 % auf 55 % des Ruhegehalts gesenkt worden. Es verbleibt bei einem Witwen- bzw. Witwergeld von 60 %, wenn

  • die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und
  • mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.

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