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Mindestentgelt

Beitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung sind nach § 181 Absatz 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die beitragspflichtigen Einnahmen (in der Regel Bruttoarbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze). Nach § 181 Absatz 3 SGB VI in Verbindung mit § 278 SGB VI ist jedoch für die Nachversicherung ein Mindestentgelt zu beachten.

Diese betrug bis zum 31.12.1956 monatlich 150 DM; vom 01.01.1957 bis zum 31.12.1976 20 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Für Ausbildungszeiten beträgt das Mindestentgelt bis zum 31.12.1967 150 DM, vom 01.01.1968 bis zum 31.12.1976 10 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Vom 01.01.1977 bis zum 30.06.1977 fehlt eine gesetzliche Regelung des Mindestentgelts. Es bestehen seitens der Rentenversicherungsträger jedoch keine Bedenken, wenn die ab 01.07.1977 geltende Bezugsgröße für die Beitragsberechnung für diesen Zeitraum herangezogen wird.  

Ab dem 01.07.1977 beträgt das Mindestentgelt 40 % der jeweils für das Kalenderjahr in dem der Arbeitslohn bezogen wurde geltenden Bezugsgröße in der Sozialversicherung (West), für Anwärter die Hälfte.

Bei Beschäftigung für einen Teilmonat ist das Mindestentgelt in entsprechendem Verhältnis zu berechnen (Mindestentgelt x Tage der Beschäftigung) und in dieser Höhe der Nachversicherung zu Grunde zu legen, wenn die Besoldung für den Teilmonat diesen Betrag nicht erreicht (z. B. Mutterschaftsgeld).

Bei Teilzeitbeschäftigung ist das Mindestentgelt in das entsprechende Verhältnis zur Teilzeitbeschäftigung zu setzen (monatliches Mindestentgelt x Prozentsatz der Beschäftigung).

Die Höhe der Bezugsgröße findet sich in der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für das jeweilige Kalenderjahr (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung).

In dieser Verordnung wird auch die Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.