Vermögenswirksame Leistungen
Nach § 4 Satz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über die Entgeltumwandlung (TV EUmw/VKA) können auch die vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden.
Soweit Sie die vom Arbeitgeber zu zahlenden VL-Leistungen noch nicht in einem entsprechenden Vertrag (VL-Vertrag, Bausparvertrag usw.) nutzen, können Sie die Auszahlung für die Entgeltumwandlung beantragen. Eine doppelte Auszahlung ist nicht möglich.
Erfragen Sie bei der Personalverwaltung Ihres Arbeitgebers, ob dieser Ihnen für die Entgeltumwandlung die VL-Leistungen zur Verfügung stellt.
Beantragung
Kreuzen Sie im Antrag für die Entgeltumwandlung
das entsprechende Feld an. Bei einer bereits laufenden Entgeltumwandlung verwenden Sie entsprechend den Antrag auf Änderung einer freiwilligen Versicherung.
Leiten Sie den Antrag an Ihre Personalverwaltung weiter.
Bescheinigungen für vermögenswirksame Leistungen
Die VL-Leistungen fließen mit in die eingezahlten Beiträge für die Entgeltumwandlung und sind steuerfrei. Folglich werden zum Jahresende keine Bescheinigungen für vermögenswirksame Leistungen ausgestellt.






