Rentenanspruch / Rentenbeginn / Rentenantrag*
Rentenanspruch
Sie erhalten eine Altersrente aus der freiwilligen Versicherung, wenn im Sinne der Deutschen Rentenversicherung ein Anspruch auf Altersrente als Vollrente besteht. Eine Wartezeit muss nicht erfüllt werden.
Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der freiwilligen Versicherung besteht, wenn Sie diese Risikoabsicherung eingeschlossen haben und wenn im Sinne der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ein solcher Anspruch festgestellt wird. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Rentenbescheides der DRV.
Eine Hinterbliebenenrente wird bei Tod von Versicherten oder bei Tod von Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern gezahlt, wenn diese Risikoabsicherung für die freiwillige Versicherung eingeschlossen wurde.
Der Anspruch für die jeweilige Rentenart ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides der Deutschen Rentenversicherung nachzuweisen.
Sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten), besteht ein Rentenanspruch in der freiwilligen Versicherung ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie auch einen Anspruch in der gesetzlichen Versicherung hätten. Für die Erwerbsminderungsrente ist der Nachweis durch das Gutachten eines durch die RZVK zu bestimmenden Facharztes zu erbringen. Sie tragen die Kosten für dieses Gutachten.
Rentenbeginn
Die Rente aus der freiwilligen Versicherung beginnt grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente werden allerdings nur für die Rententeile gezahlt, für die diese Risikoabsicherungen eingeschlossen wurden.
Wurde die Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen, erfolgt die Zahlung der freiwilligen Versicherung erst mit dem Beginn der Altersrente oder dem Beginn der Hinterbliebenenrente, soweit diese eingeschlossen wurde.
Rentenantrag
Die Rente ist schriftlich zu beantragen.
Grundsätzlich wird die Rente aus der freiwilligen Versicherung zusammen mit der Rente aus der Pflichtversicherung beantragt.
Rentenantrag beim Tod der/des Berechtigten
Ist der/die Berechtigte verstorben, kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn bereits ein Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurde.
Das Recht den Antrag nachzuholen, steht nur dem/der überlebenden Ehegatten/in sowie den Abkömmlingen zu.
Besonderheit bei Ausschluss der Erwerbsminderungsrente
Eine besondere Rentenantragstellung für die Altersrente ist erforderlich, wenn Sie bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der Pflichtversicherung erhalten, diese Risikoabsicherung für die freiwillige Versicherung von Ihnen aber vollständig oder zum Teil ausgeschlossen wurde.
* Diese Informationen gelten für Entgeltumwandlungen, Riesterverträge und Verträge ohne Förderung






