Prinzip der Entgeltumwandlung
Zum Aufbau der Altersversorgung verzichten Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehaltes. Diesen Betrag wandelt Ihr Arbeitgeber in eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung um.Ihr Arbeitgeber leitet die Beiträge an die RZVK weiter.
Die Beitragshöhe können Sie selbst festlegen.
Umwandeln können Sie ausschließlich Arbeitsentgelt aus Ihrem ersten Beschäftigungsverhältnis.
Entgelte aus einem gleichzeitigen zweiten Arbeitsverhältnis, für das die Lohnsteuerklasse VI gilt oder einem zusätzlichen 400-€-Job, können nicht umgewandelt werden.
Die Mindest- bzw. Höchstbeiträge, die umgewandelt werden können, sind vom Gesetzgeber vorgegeben und werden jährlich angepasst.
Dabei ist der Beginn der arbeitsrechtlichen Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber maßgeblich.
- Vereinbarungen, die bis zum 31.12.2004 geschlossen wurden
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Vereinbarungen, die ab dem 01.01.2005 geschlossen werden






